| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (12) nicht mehr gültig | | | | |
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie mit den
Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht
beeinträchtigen.
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 Abs. 2 Friedhofsordnung (FO) Leichen, Leichenreste oder Aschen außerhalb der Friedhöfe
beisetzt oder beisetzen läßt;
2. a) entgegen § 5 Abs.1 FO sich unbefugt außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
b) entgegen § 5 Abs.2 FO die Friedhöfe betritt;
3. a) entgegen § 6 Abs. 2 a) FO auf Rasenflächen lagert oder Anpflanzungen und Gräber betritt;
b) entgegen § 6 Abs. 2 a) FO Einfriedungen, Hecken oder andere Pflanzungen übersteigt;
c) entgegen § 6 Abs. 2 b) FO Blumen oder andere Pflanzen pflückt;
d) entgegen § 6 Abs. 2 c) FO lärmt, musiziert, Alkohol zu sich nimmt, Rundfunk- oder andere akustische
Geräte unerlaubt betreibt;
e) entgegen § 6 Abs. 2 d) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt oder
die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, befährt;
f) entgegen § 6 Abs.2 e) Gräber, Wege, Plätze, Pflanzungen und Einrichtungen verunreinigt sowie
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert;
g) entgegen § 6 Abs. 2 f) gewerbliche Dienste und Waren anbietet;
h) entgegen § 6 Abs. 2 f) Drucksachen ohne Genehmigung verteilt;
i) entgegen § 6 Abs. 2 g) ohne Genehmigung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt;
4.
entgegen § 7 Abs. 1 als Gewerbetreibender ohne vorheriger Zulassung tätig wird;
5. a) entgegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FO gewerbliche Arbeiten außerhalb der genehmigten Zeiten ausführt;
b) entgegen § 8 Abs. 2 FO Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
c) entgegen § 8 Abs. 3 Geräte in Brunnen oder in/an Wasserentnahmestellen reinigt;
6. a) entgegen § 9 Abs. 1 FO mit Arbeitsfahrzeugen auf zum Befahren nicht freigegebenen Wegen fährt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 FO bei Befahren von Friedhofswegen die Geschwindigkeit von 15 km/h überschreitet,
c) entgegen § 9 Abs. 1 FO Fahrzeuge so abstellt, dass sie andere behindern;
d) entgegen § 9 Abs. 2 FO andere als die zur Ein- und Ausfahrt bestimmten Tore benutzt;
e) entgegen § 9 Abs. 3 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die Wege befährt;
7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 FO Grabmale oder bauliche Anlagen ohne schriftliche Einwilligung errichtet,
verändert oder beseitigt;
8. entgegen § 29 Abs. 1 FO Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand
hält;
9. a) entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 FO Grabstätten nicht im Rahmen des § 21 FO herrichtet und dauernd in Stand
hält;
b) entgegen § 33 Abs. 1 Satz 6 FO Pflanzenschutzmittel, Wildkrautbekämpfungsmittel oder anorganische
Düngemittel verwendet;
c) entgegen § 33 Abs. 3 FO Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe für Produkte der
Trauerfloristik, insbesondere für Kränze, Trauergebinde sowie für Grabschmuck oder bei Grabeinfassungen
verwendet;
10. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 FO Totenhäuser oder andere Räume, in denen Tote aufgebahrt sind, ohne
Einwilligung betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von DM 2.000,-- geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Ordnungsamt -.
X.
Schlussvorschriften
§ 42
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
(2) Die Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 03. Januar 1994 tritt am selben Tag außer Kraft.