Frankfurter Hauptfriedhof: Friedhofsordnung (11) nicht mehr gültig
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§ 36
Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte
auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der/die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Es gilt § 30, Abs. 3.
VIII. Trauerhallen und Totenhäuser
§ 37
Nutzung
(1) Die Totenhäuser dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Einwilligung der
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines/r Angehörigen der Friedhofsverwaltung betreten werden. Leichen
werden nur innerhalb festgesetzter Zeiten und nach vorheriger Terminvereinbarung angenommen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder andere Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
in den Aufbahrungsräumen während der festgesetzten Zeiten durch ein verschlossenes Fenster
bei geöffnetem Sarg sehen.
In der Regel ist der Sarg 15 Minuten vor dem Termin der Trauerfeier oder Bestattung zu schließen.
(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind vor der Überführung zum Totenhaus durch die Angehörigen
bzw. ihre Beauftragten abzunehmen. Auf Antrag der Berechtigten verbleiben bei Erdbestattungen diese
Gegenstände bei den Toten.
(4) Die Überführung der Leichen und Aschen von den Trauerhallen und Totenhäusern zum Grab sowie die Beisetzung
dürfen nur durch das Friedhofspersonal ausgeführt werden.
§ 38
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder in einem anderen dafür bestimmten Raum, am Grabe
oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle stattfinden.
Die Benutzung der Trauerhalle ist bei der Anmeldung des Sterbefalles zu beantragen.
(2) Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der Anmeldung und Einwilligung. Die Benutzung der
stadteigenen Orgeln oder Musikanlagen durch betriebsfremde Personen bedarf der Einwilligung durch die
Friedhofsverwaltung.
Die Benutzung anderer als stadteigener Orgeln oder Musikanlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht erlaubt.
IX.
Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten
§ 39
Haftung
Die Stadt Frankfurt am Main haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung
der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
.
§ 40
Gebühren und Ausnahmen
(1) Die Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung und der Verwaltungsgebührenordnung bleiben
unberührt.
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