| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (10) nicht mehr gültig | | | | |
Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, so müssen diese von den Nutzungs- bzw.
Verfügungsberechtigten wieder entfernt werden.
Wird diesem Gebot zuwider gehandelt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und baulichen Anlagen
einen Monat nach der Benachrichtigung der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nach vorheriger Androhung
auf deren Kosten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher
Einwilligung der Friedhofsverwaltung und, sofern Kulturdenkmale betroffen sind, des Magistrats als Untere
Denkmalbehörde beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Nutzungs- bzw. Verfügungsrechten an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Ansonsten gehen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Frankfurt am Main über.
§ 31 Bodenversiegelung
Um den Abbauprozess nicht zu behindern, dürfen die mit Grabmälern, Einfassungen und Trittplatten bedeckten
Flächen nicht mehr als 30% des Grabbeetes betragen.
§ 32 Denkmalschutz
Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des
Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen
derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u.ä. bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren
Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt
entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung
ohne besondere Ankündigung den Grabschmuck beseitigen.
Auf eine Winterabdeckung soll aus ökologischen Gründen verzichtet werden.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie anorganischen Düngemitteln ist
nicht gestattet.
Torf und Torfsubstrate sollen nicht verwendet werden.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtes.
Sie endet bei Reihengräbern nicht mit einer Umbettung, die vor Ablauf der Ruhefrist vorgenommen wurde.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen für sämtliche Produkte der Trauerfloristik,
insbesondere für Kränze, Trauergebinde sowie für Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grabschalen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grablichter.
Kunststoffabfälle sollen in die dafür bereitgestellten Abfallkörbe entsorgt werden.
(4) Die Friedhofsbenutzer und Gewerbetreibenden werden zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.
§ 34
Grabhügel
(1) Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung zumindest provisorisch anzulegen.
(2) Die Grabhügel dürfen bei Erdbestattungsgräbern nicht über 0,10 m und bei Aschengräbern nicht über 0,05 m hoch
sein.
§ 35
Bepflanzung der Grabstätten
(1) Die Grabbeete sollen in ihrer gesamten Fläche fachgerecht bepflanzt und gepflegt werden.
(2) Die Bepflanzung darf Nachbargräber und öffentliche Flächen nicht beeinträchtigen.
(3) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.
(4) Grabbeete dürfen nicht mit Kies bestreut werden. Dies gilt nicht für Zwischenwege. Je Grab ist eine
Trittplatte bis 0,30 x 0,30 m zulässig.