| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (7) nicht mehr gültig | | | | |
§ 18
Besondere Vorschriften für Grüfte
(1) Wahlgräber können nur in besonderen Fällen und mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 40 Jahre erworben werden.
(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens
0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch
Gase ansammeln können.
§ 19
Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattung
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal, jedoch ohne
individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber. Die Bestattungen erfolgen dicht nebeneinander.
(2) Folgende Gemeinschaftsgräber stehen zur Verfügung:
a) für Erdbestattungen in einer Gräberanlage der ungenannt Beigesetzten;
b) für Aschenbeisetzungen in einer Gräberanlage der ungenannt Beigesetzten;
c) für Aschenbeisetzungen in einer Anlage für Kleingräber.
§ 20
Ehren- und Patenschaftsgrabstätten
(1) Die Stadt Frankfurt am Main kann Grabstätten den Status einer Ehrengrabstätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung
obliegt ihr Anlage und Unterhaltung der Grabstätte.
(2) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen und an denen kein
Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den/die Paten/in besteht. Die Paten übernehmen
die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage.
Damit wird ihnen grundsätzlich ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 22
Wahlmöglichkeit
(1) Auf allen Friedhöfen des Stadtgebietes sind Gewanne mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Gewanne mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auf folgenden Friedhöfen des Stadtgebietes angeboten:
a) Hauptfriedhof
b) Parkfriedhof Heiligenstock
c) Südfriedhof
d) Friedhof Höchst
e) Friedhof Bonames
f)
Friedhof Westhausen
(2) Die Friedhofsverwaltung hat auf die Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die
Bestattung in einem Gewann mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
VI. Grabmale
§ 23
Gewanne mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen in Gewannen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21, 24 und 25 - in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei bis zu 0,90 m Höhe, 0,16 m bei 0,90 m bis 1,50 m Höhe
und 0,18 m ab 1,50 m Höhe; liegende Grabmale siehe § 24 Abs. 4 , 6 a und b.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verfügen, wenn dies aus Gründen der Stand-sicherheit
erforderlich ist. Das Volumen der Grabmale kann beschränkt werden.
§ 24
Gewanne mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften