| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (5) nicht mehr gültig | | | | |
(5) Die Verwendung von Überurnen in Reihengräbern ist nicht zulässig.
§ 14
Umbettungen, Ausgrabungen und Tieferlegungen
(1) Die Ruhe des/der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Eine Tieferlegung von Leichenresten unter die Grabsohle darf erst in den letzten drei Jahren vor Ablauf der
Ruhefrist vorgenommen werden.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Fällen können Ausnahmen auf
Antrag der Berechtigten zugelassen werden. Bei Reihengräbern sind das die verfügungsberechtigten Angehörigen
der Verstorbenen, bei Wahlgräbern die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(4) Bei einem Entzug des Nutzungsrechtes können Leichen oder Aschen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen
ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Leichen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygienischen Gründen nicht in den Monaten
Mai bis September umgebettet.
(6) Alle Umbettungen, Ausgrabungen und Tieferlegungen werden von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 15
Nutzungsverhältnisse und Grabarten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung erworben werden. Ein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer
bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung besteht nicht.
(2) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfügungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder
Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum
Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen
und Zwischenregelungen treffen.
(3) Das Nutzungs- oder Verfügungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz
Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die
Anschriften der Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche
Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(4) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber für Erdbestattungen;
b) Wahlgräber für Erdbestattungen (einschließlich Grüften und Mausoleen);
c) Reihengräber für Aschenbeisetzungen;
d) Wahlgräber für Aschenbeisetzungen;
e) Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen;
f)
Ehren- und Patenschaftsgrabstätten.
(5) Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.
§ 16
Reihengräber
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/r zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird
von Amts wegen bestimmt. Der/die Antragsteller/in der Bestattung wird Verfügungsberechtigte/r an dem Grab.
(2) Die Abmessungen der Gräber werden nach den örtlichen Gegebenheiten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
Reihengräber für Erdbestattungen werden in der Regel wie folgt vermessen:
-
für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,50 m, Breite 1,20 m;
-
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,50 m, Breite 0,90 m.
Die Grabbeete haben die Abmessung:
-
für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,80 m, Breite 0,90 m;
-
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.
Reihengräber für Urnenbeisetzungen werden in einer Länge und Breite von je 1,00 m abgegeben.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, dass
in einer Reihengrabstätte Leichen von Kindern unter einem Jahr gemeinsam oder in das Grab eines erwachsenen
Angehörigen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des erwachsenen
Angehörigen nicht übersteigt.
(4) Umbettungen von Leichen oder Urnen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.