Frankfurter Hauptfriedhof: Friedhofsordnung (4) nicht mehr gültig
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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die hierzu ergänzend
ergangenen Vorschriften zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen,
kann die Zulassung entzogen werden.
Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden.
§ 9
Benutzung von Fahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten
(1) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen mit den hierfür erforder-
lichen Arbeitsfahrzeugen nur die dafür freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h
benutzen. Fahrzeuge sind so abzustellen, daß sie niemanden behindern.
Nach Arbeitsschluss sind sie mit den Gerätschaften wieder vom Friedhof zu entfernen.
Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt.
Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden
(z. B.: max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.).
(2) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden.
(3) Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
(4) Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung
anzumelden. Die Beurkundung ist nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Trauerfeiern und der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Nach
Möglichkeit werden hierbei persönliche Wünsche berücksichtigt.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Verfügungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n bzw. den/die
Verfügungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten, sofern es sich nicht um ein neu erworbenes Recht an
einem Grab handelt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 12
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt für Leichen und Aschen im Allgemeinen 20 Jahre, bei Leichen von Kindern im Alter bis zu
fünf Jahren 10 Jahre.
(2) Abweichend hiervon werden für Leichen folgende Ruhefristen festgesetzt: Auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim
und Rödelheim beträgt die Ruhefrist 35 Jahre, bei Leichen von Kindern im Alter von bis zu fünf Jahren 20 Jahre.
(3) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13
Särge und Urnen
(1) Särge und Urnen aus bzw. mit schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen, bei denen die Verrottung oder
Zersetzung des Werkstoffes innerhalb der Ruhefrist nicht gewährleistet ist, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
(3) Für Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die
luftdicht verschlossen sind.
(4) Mit den Särgen dürfen keine schwer zersetzbaren Chemikalien (z. B. persistente Mittel für Sarghygiene oder
Holzschutz) in das Grab eingebracht werden.
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