| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (3) nicht mehr gültig | | | | |
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher sollen sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Den
Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf den Rasenflächen zu lagern, Anpflanzungen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten;
Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen;
b) Blumen und andere Pflanzen zu pflücken;
c) zu lärmen, zu musizieren, Alkohol zu sich zu nehmen, Rundfunk- oder andere akustische Geräte zu betreiben;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, und die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen
und Rollstühle ausgenommen, zu befahren;
e) Gräber, Wege, Plätze, Pflanzungen und Einrichtungen zu verunreinigen sowie Abraum und Abfälle außerhalb der
dafür vorgesehenen Stellen abzulagern;
f) gewerbliche Dienste und Waren anzubieten sowie Drucksachen zu verteilen;
g) ohne Genehmigung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen.
(3) Wer gegen diese Regeln verstößt, kann in schwerwiegenden Fällen durch das Friedhofspersonal vom
Friedhofsgelände verwiesen werden.
(4) Mit Rücksicht auf die Würde des Ortes soll in den öffentlich zugänglichen Räumen nicht geraucht werden.
§ 7
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner aller Fachrichtungen, Bestattungsunternehmer (Pietäten) und andere
Gewerbetreibende benötigen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den
Friedhöfen eine vorherige Zulassung durch die Stadt Frankfurt am Main. Das jeweilige Berufsbild der in Satz 1
genannten Gewerbetreibenden bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder wenn diese
fehlen nach den Verbandsregeln der jeweiligen Berufsfachverbände.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat ihre Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller/in für die
Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit den Nachweis der Gewerbeanmeldung vorlegt.
§ 8
Ausführungen gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt
werden. In der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten sind die Arbeiten einzustellen.
(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen.
Es darf nur von Montag bis Freitag bis Friedhofsschluß, jedoch nicht über 18.00 Uhr hinaus gearbeitet
werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsge -
mäßen Zustand zu versetzen.
Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerplätze gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfernt werden.
(3) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in Brunnen und Wasserentnahmestellen
nicht gereinigt werden.
(4) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.