| Frankfurter Hauptfriedhof:
Friedhofsordnung (2) nicht mehr gültig | | | | |
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gelegenen und von ihr verwalteten
Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem
Tode Einwohner der Stadt Frankfurt am Main waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es einer Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(2) Leichen, Leichenreste und Aschen dürfen nur auf den Friedhöfen bestattet werden.
(3) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die
Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Grünflächen, die der Verbesserung der Stadtökologie
sowie der Ruhe und Naherholung der Bevölkerung dienen.
(4) Friedhöfe stellen, besonders in ihren alten Teilen, künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der
Stadtgeschichte dar, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturraum erhaltenswert
sind.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt, die sich an den Stadtbezirksgrenzen orientieren (siehe Plan des
Stadtvermessungsamtes von 1997 über die Abgrenzung der Ortsbezirke mit den dazugehörigen Ortsteilen und
Stadtbezirken im Maßstab 1:30.000. Der Plan ist bei der Friedhofsverwaltung einsehbar). Die Zuordnung der
einzelnen Stadtbezirke zu den entsprechenden Friedhöfen ist aus der Anlage ersichtlich. Auf dem Friedhof eines
Bestattungsbezirkes sind grundsätzlich nur Verstorbene zu bestatten, die zum Zeitpunkt ihres Todes in diesem
Bezirk ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht oder
b) Ehegatten oder Partner aus Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen Gemeinschaften, Verwandte auf- und
absteigender Linie, angenommene Kinder, Stiefkinder, Geschwister, Stiefgeschwister auf einem anderen
Friedhof bestattet sind und eine Belegung in einer Wahlgrabstätte dies zulässt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Abs.1, Satz 4 zulassen.
§ 4
Benutzungsdauer (Schließung und Entwidmung)
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch
Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem/r Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-
stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft eines Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-
grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls
die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Frankfurt am Main in andere Grabstätten
umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahl-
grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine infolge einer Entwidmung werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten einem/r Angehörigen des/r Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem/r
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Frankfurt am Main auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten
auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatz-
wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.